ZKF informiert:
Nach Beschlüssen der Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2021 können Finanzämter nach § 19 Abs. 3 Satz 3 (GewStG) bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Das gilt vor allem bei Anpassungen der Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer (Est) und der Körperschaftsteuervorauszahlungen (KSt) (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Steuerpflichtige, die nachgewiesen unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können dies bis 31.12.2021 darlegen und eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen beantragen.
Für die nötigen Nachweise gelten keine strengen Anforderungen. Können entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, darf der Antrag trotzdem nicht abgelehnt werden. Die Gemeinde ist für ihre Vorauszahlungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für Stundungs- und Erlassanträge sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, in Ausnahmen das entsprechende Finanzamt.
Weitere Informationen über Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie erhalten Sie auf den Seiten „Die Bundesregierung“.
Auszug: Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen
Die Bundesregierung unterstützt Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, mit finanziellen Hilfen. Die nochmals verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Steuerliche Erleichterungen, Garantien und Bürgschaften werden ebenfalls verlängert. Alle wichtigen Fragen und Antworten hier. ...
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