AGB Pflege Software (Stand 01.06.2020)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Pflege von Software zwischen der WERBAS GmbH (im Folgenden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen oder individuelle Programmierungsleistungen, insbesondere Einrichtung der Software nach Hardwareersatz, Nachtraining, Handling von Fremdsystemen, Schnittstelleneinrichtung an WERBAS-Produkte, Installationen jeglicher Art, Problembehandlung nach Installation von mit der WERBAS-Software nicht kompatiblen Software sowie nach fehlerhafter Installation, Fehlerbehebung, die durch Nutzung von nicht aktueller und/oder für den Kunden nicht freigegebener WERBAS-Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Fortentwicklung von Werbas und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen und die diesbezügliche Unterstützung des Kunden. Werden durch die WAG zukünftig neue Zusatzmodule entwickelt kann der Kunde hierfür gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung nachträglich ein Nutzungsrecht erwerben.
(2) Die WAG entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an und überlässt dem Kunden neue Versionen der Software.
(3) Die WAG unterstützt den Kunden telefonisch durch Hinweise zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung (Hotline).
(4) Die WAG unterrichtet den Kunden telefonisch oder schriftlich über geplante neue Programmstände und über Programmerweiterungen (Information).
(5) Die WAG erbringt die Softwarepflege nur in Bezug auf den zuletzt und unmittelbar zuvor ausgelieferten Softwarestand so nach dem Stand der Technik, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Kunden orientiert.
(6) Die Auslieferung der Updates nebst der Ergänzungs- bzw. Änderungsmitteilungen zur Software-Dokumentation erfolgt auf CD oder durch Datenübertragung über Telekommunikationsmittel (z.B. Download, E-Mail).
(7) Die WAG ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten Dritte heranzuziehen.
§ 3 Hotline
(1) Dem Kunden steht während der üblichen Geschäftszeiten telefonische Betreuung zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung zur Verfügung.
(2) Die telefonische Betreuung kann durch im Umgang mit der Software geschulte Mitarbeiter des Kunden in Anspruch genommen werden.
(3) Die WAG wird im Rahmen der telefonischen Betreuung gegebenenfalls zum Zwecke der Fehlersuche und Fehlerbehebung über Datenleitungen auf die Software zugreifen.
(4) Zur Klärung wird die WAG den Kunden in angemessener Zeit zurückrufen.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Wünscht der Kunde beim oder nach dem Erwerb von Werbas oder Zusatzmodulen den Abschluss eines Softwarepflegevertrags, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.
§ 5 Rechte an den gelieferten neuen Versionen
(1) Die gelieferten neuen Versionen von Werbas und den Zusatzmodulen sowie die entsprechenden Handbücher unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „Werbas“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der WAG.
(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
(3) Der Kunde darf mit der Software im geänderten Zustand im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. Die WAG räumt dem Kunden die für die Nutzung der Änderungen an der Software notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Der Kunde darf dabei stets nur eine Version einsetzen. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 6.
(4) Der Kunde hat die Software im geänderten Zustand entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen der WAG und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen (Einzelplatzlizenz, Paketlizenz, Volumenlizenz).
(5) Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigungen der Software im geänderten Zustand auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.
(6) Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien der Software im geänderten Zustand zu erstellen. Der Kunde hat die Sicherungskopien sicher zu verwahren und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers zu versehen.
(7) Das Benutzerhandbuch und andere von der WAG überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
(8) Alle anderen Verwertungshandlungen, die nicht gesetzlich gestattet sind, insbesondere die über die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfältigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte mit Ausnahme des Verkaufs bedürfen der vorherigen Zustimmung der WAG.
§ 6 Dauer der Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.
(2) Wird der Vertrag rückabgewickelt, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts, fallen die dem Kunden von der WAG eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an die WAG zurück.
(3) Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungsrechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräußerung zu übertragen.
§ 7 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, angemessen über den Umgang mit der Software zu schulen bzw. schulen zu lassen.
(2) Durch die im Rahmen der Software-Wartung durchgeführten Änderungen und Verbesserungen können sich Abweichungen von in den Handbüchern, Prospekten, Software-Produktbeschreibungen und sonstigen Software- Dokumentationen enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Kunden zu Anpassungsaufwand bei der von ihm eingesetzten Hardware und Software führen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß zu dokumentieren und das fehlerhafte Geschehen so genau wie möglich zu protokollieren.
(4) Der Kunde meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich unter genauer Beschreibung des fehlerhaften Geschehens. Die Meldung kann nur durch einen geschulten Mitarbeiter abgegeben werden.
(5) Der Kunde gestattet der WAG zum Zwecke der Fehlersuche den Zugang zur Software über Datenleitungen und stellt die hierfür notwendigen Verbindungen auf Anforderung her.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass vor der Installation der neuen Version eine Vollsicherung sowie während der Nutzung täglich eine Datensicherung und mindestens einmal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig erfolgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.
§ 8 Mahnungen und Fristsetzungen
Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9 Vergütung
(1) Die WAG stellt dem Kunden für die Softwarepflege die vereinbarte Vergütung halbjährlich im Voraus in Rechnung. Rechnungen sind mit Eingang der Rechnung fällig.
(2) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.
(3) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sowie des Minderungsrechts.
§ 10 Anpassung der Vergütung
(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist auf schriftliches Anpassungsverlangen der WAG oder des Kunden zum 1. Juli eines jeden Jahres nach Maßgabe der Absätze (a)-(c) anzupassen.
(a) Die Vergütung kann höchstens in dem Umfang angepasst werden, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen) und dies der Billigkeit entspricht. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.
(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Abschnitt KfZ-Handel, Instandh. und Rep. v. KfZ (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 4.3, G 45) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
(c) Eine Erhöhung der Gebühren ist erstmals nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten möglich.
§ 11 Haftung
(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.
(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 12 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Auftragsformular benannten Datum und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt werden, erstmalig jedoch zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB; eine telekommunikative Übermittlung ist ausgeschlossen.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.
§ 14 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.