AGB Training (Stand 01.06.2020)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Durchführung von Trainings
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme an Trainings zwischen der WERBAS GmbH (im Folgenden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).
(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Erwerb der Software, Hotline- und Wartungsdienste, Einrichtung und Installation der Software oder individuelle Programmierungsleistungen) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Teilnahme an von der WAG durchgeführten Trainings.
(2) Die Ausgestaltung der Trainings ergibt sich dem Vertragsformular. Die WAG bietet sowohl Einzel- als auch Gruppentrainings an, die je nach Vereinbarung als Standardtraining oder Trainings mit individuell vereinbartem Inhalt ausgestaltet sein können. Die Trainings können nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen (E-Training) als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.
(3) Für die Teilnahme an E-Trainings gelten besondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden. Auf diese wird der Kunde vor Abgabe seines Angebotes hingewiesen
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die WAG stellt ihre Trainingsleistungen auf ihrer Internetseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der WAG sind für den benannten Zeitraum gültig.
(2) Wünscht der Kunde die Teilnahme an einem Training, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.
(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.
§ 4 Rechte an den Unterlagen
(1) Schulungsunterlagen sowie die Software und das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „Werbas“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der WAG.
(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
(3) Schulungsunterlagen und andere von der WAG überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.
§ 5 Verzug
Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Vergütung, Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der WAG ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Die von der WAG gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Eingang der Rechnung fällig.
(3) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.
(4) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sowie eines etwaig geltend gemachten Minderungsrechts.
§ 7 Haftung
(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.
(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
§ 8 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.
§ 9 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand
(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.