Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standardsoftware

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge über den Erwerb von Software zwischen der Werbas GmbH (im Folgenden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Hotline- und Wartungsdienste, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen oder individuelle Programmierungsleistungen, insbesondere Einrichtung der Software nach Hardwareersatz, Nachtraining, Handling von Fremdsystemen, Schnittstelleneinrichtung an WERBAS-Produkte, Einrichtung, Erstellung oder Änderung von neuen Formularen und Kontenplänen im Bereich der Finanzbuchhaltung, Installationen jeglicher Art, Problembehandlung nach Installation von mit der WERBAS-Software nicht kompatiblen Software sowie nach fehlerhafter Installation, Fehlerbehebung, die durch Nutzung von nicht aktueller und/oder für den Kunden nicht freigegebener WERBAS-Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In diesem Vertrag bedeutet:

(1) „Werbas“ die von der WAG angebotene Standard-Software.

(2) „Zusatzmodul“ eine von der WAG angebotene Standard-Erweiterung (Add-On) oder Standard-Schnittstelle (von Werbas zu anderen Programmen), die den Funktionsumfang von Werbas erweitert.

(3) „Software“ Werbas nebst der Zusatzmodule im erworbenen Umfang.

(4) „Einzelplatzlizenz“ die Lizenz zur Installation der Software auf einem Rechner.

(5) „Paketlizenz“ eine Kombination aus einer Serverlizenz und einer bestimmten Anzahl von Clientlizenzen.

(6) „Volumenlizenz“ die vom Kunden erworbene bestimmte Anzahl an Einzelplatzlizenzen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Werbas und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen und die Einräumung der Nutzungsrechte an diesen.

(2) Der Funktionsumfang von Werbas und den Zusatzmodulen ergibt sich aus den Produktinformationsblättern.

(3) Die WAG liefert Werbas sowie die gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodule einschließlich des Benutzerhandbuches für Werbas auf CD. Handbücher für die Zusatzmodule sowie eine ständig aktuelle Version des Benutzerhandbuches für Werbas sind auf der Internetseite ohne Zugriffsbeschränkungen für den Kunden aufrufbar. Es ist dem Kunden gestattet, sich das Benutzerhandbuch auszudrucken. Mit der CD werden die Schlüsselcodes ausgeliefert, die dem Kunden die Installation der Software ermöglichen.

(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

(5) Der integrierte WERBAS OE Teilefinder ab Version 4.185 und höher wird kostenlos aber ohne rechtliche Verpflichtung von WERBAS zur Verfügung gestellt. Durch die Gewährung wird kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Die Zurverfügungstellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Die WAG stellt ihr Softwaresortiment auf ihrer Internetseite und in Produktbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der WAG sind für den benannten Zeitraum gültig.

(2) Wünscht der Kunde den Erwerb von Werbas oder Zusatzmodulen, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.

§ 5 Rechte an der Software

(1) Werbas und die Zusatzmodule sowie das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „Werbas“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der WAG.

(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde darf mit Werbas und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. Die WAG räumt dem Kunden die für die Nutzung von Werbas und den Zusatzmodulen notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 8.

(2) Der Kunde hat die Software entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben praktisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zwischen der WAG und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen (Einzelplatzlizenz, Paketlizenz, Volumenlizenz).

(3) Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigungen von Werbas und den gegebenenfalls erworbenen Zusatzmodulen auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.

(4) Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Sicherung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien von Werbas und den Zusatzmodulen zu erstellen. Der Kunde hat die Sicherungskopien sicher zu verwahren und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers zu versehen.

(5) Das Benutzerhandbuch und andere von der WAG überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.

(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, die nicht gesetzlich gestattet sind, insbesondere die über die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfältigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbeitung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte (mit Ausnahme des in § 7 geregelten Verkaufs) bedürfen der vorherigen Zustimmung der WAG.

§ 7 Weitergabe an Dritte

(1) Der Kunde ist berechtigt, Werbas an einen Dritten innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz weiter zu veräußern, sofern er im Zeitpunkt des Weiterverkaufs alle von ihm zur Benutzung und Sicherung angefertigten Vervielfältigungen der Software, die er nicht dem Zweiterwerber übergibt, unbrauchbar macht und die Nutzung endgültig aufgibt.

(2) Dem Kunden ist nicht gestattet, eine von ihm erworbene Paketlizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung der Software nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiter zu verkaufen. Dies gilt nicht für Volumenlizenzen.

§ 8 Dauer der Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

(2) Endet der Vertrag, beispielsweise aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts, fallen die dem Kunden von der WAG eingeräumten Nutzungsrechte automatisch an die WAG zurück.

(3) Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungsrechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräußerung zu übertragen.

§ 9 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die von der WAG gelieferte Software unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Dabei wird der Kunde Werbas und jedes gegebenenfalls erworbene Zusatzmodul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung der Software die in der Programmbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen erfüllt.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass vor der Installation der Software eine Vollsicherung sowie während der Nutzung der Software täglich eine Datensicherung und mindestens einmal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig erfolgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.

§ 10 Leistung, Verzug

(1) Die WAG liefert vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(2) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 11 Vergütung, Zahlung

(1) Die von der WAG ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich Versand und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die von der WAG gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Lieferung der Software und Eingang der Rechnung fällig.

(3) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.

(4) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sowie des Minderungsrechts.

§ 12 Gewährleistung

(1) Die WAG kann bei Sachmängeln nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder Software liefern, die den Mangel nicht hat (Nachlieferung) und bei Rechtsmängeln dem Kunden nach ihrer Wahl an der Vertragssoftware oder einer gleichwertigen Software eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschaffen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – nach seiner Wahl – vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(2) Die WAG kann Fehler mit dem nächsten Programmstand bzw., wenn zum Zeitpunkt der Fehlermeldung die Qualitätssicherung für den nächsten Programmstand bereits abgeschlossen ist, mit dem übernächsten Programmstand beheben, wenn und soweit dies für den Kunden zumutbar ist und sofern es sich um keinen Fehler handelt, der den Geschäftsbetrieb beim Kunden verhindert.

(3) Es stellt keinen Mangel dar, wenn

  • die Funktionen der Software den Anforderungen des Kunden nicht entsprechen;
  • die Funktionen der Software aufgrund von Mängeln an der Hardware des Kunden eingeschränkt sind;
  • die Funktionen der Software aufgrund von den Systemvoraussetzungen abweichenden Umgebungsbedingungen eingeschränkt sind;
  • die Funktionen der Software durch eine Fehlbedienung eingeschränkt sind;
  • die Software zu Fremdprogrammen nicht kompatibel ist; es sei denn,
  1. die jeweilige Beschaffenheit wurde zwischen der WAG und dem Kunden vereinbart oder
  2. die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder
  3. die Software eignet sich wegen des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist wegen des Mangels nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Programmen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(4) Kosten, die durch die Beseitigung derartiger keinen Mangel darstellenden Fehler nach Absatz 3 entstehen, hat der Kunde zu tragen, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Fehler in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt und folglich kein Mangel vorliegt.

(5) Die Ansprüche verjähren nach § 14.

§ 13 Haftung

(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 14 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr; für die Ansprüche aus Rechtsmängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugehende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflichten.

§ 16 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichtsstand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Installation von Standardsoftware

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Installation von Software zwischen der WERBAS GmbH (im Fol­genden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Schulungen oder individuelle Program­mierungsleistungen) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen un­terliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Installation der im Vertrag benannten Soft­ware auf der Hardware des Kunden.

2) Der Umfang der beauftragten Installationsleis­tungen ergibt sich dem Vertragsformular. Die Installationen können nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt wer­den.

(3) Für die Installation per Fernzugriff gelten be­sondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden. Auf diese wird der Kunde vor Abgabe seines Angebotes hingewiesen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die WAG stellt ihre Leistungen auf ihrer Inter­netseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unver­bindlich und stellen keine Angebote im Rechts­sinne dar. Werbeaktionen der WAG sind für den benannten Zeitraum gültig.

(2) Wünscht der Kunde die Erbringung von Instal­lationsleistungen durch die WAG, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.

§ 4 Freistellung

Sollte es durch die vom Kunden zum Zwecke der Installation bereitgestellten Programme Dritter Anbieter zu einer Verletzung der Rechte Dritter, so stellt der Kunde die WAG bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch den Dritten frei.

§ 5 Verzug

Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Vergütung, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der WAG ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die von der WAG gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Eingang der Rechnung fällig.

(3) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.

(4) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechts­kräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehal­tungsrechts sowie eines etwaig geltend gemach­ten Minderungsrechts.

§ 7 Haftung

(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Soft­ware, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich­net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zuge­hende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu ver­pflich­ten.

§ 9 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichts­stand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weite­ren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarun­gen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ge­schäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun­gen nicht berührt.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Durchführung von Trainings

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Teilnahme an Trainings zwischen der WERBAS GmbH (im Folgen­den WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Erwerb der Software, Hotline- und Wartungsdienste, Einrich­tung und Installation der Software oder individu­elle Programmierungsleistungen) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedin­gungen unterliegen. Für derartige Verträge kom­men diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwen­dung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Teilnahme an von der WAG durchgeführten Trainings.

(2) Die Ausgestaltung der Trainings ergibt sich dem Vertragsformular. Die WAG bietet sowohl Einzel- als auch Gruppentrainings an, die je nach Vereinbarung als Standardtraining oder Trainings mit individuell vereinbartem Inhalt ausgestaltet sein können. Die Trainings können nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Daten­verbindungen (E-Training) als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.

(3) Für die Teilnahme an E-Trainings gelten be­sondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden. Auf diese wird der Kunde vor Abgabe seines Angebotes hingewiesen

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die WAG stellt ihre Trainingsleistungen auf ihrer Internetseite und in Leistungsbeschreibun­gen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Werbeaktionen der WAG sind für den benannten Zeitraum gültig.

(2) Wünscht der Kunde die Teilnahme an einem Training, so kann er der WAG einen Vertrags­schluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.

§ 4 Rechte an den Unterlagen

(1) Schulungsunterlagen sowie die Software und das Handbuch unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „Werbas“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der WAG.

(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigun­gen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unter­drückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

(3) Schulungsunterlagen und andere von der WAG überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsin­terne Zwecke vervielfältigt werden.

§ 5 Verzug

Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Vergütung, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der WAG ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die von der WAG gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen sind nach Eingang der Rechnung fällig.

(3) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.

(4) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechts­kräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sowie eines etwaig geltend gemach­ten Minderungsrechts.

§ 7 Haftung

(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrlässi­gen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorher­sehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Soft­ware, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich­net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zuge­hende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu ver­pflichten.

§ 9 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichts­stand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarun­gen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Pflege von Software zwischen der WERBAS GmbH (im Folgenden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kun­den).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Einrichtung und Installation der Soft­ware, Schulungen oder individuelle Programmie­rungsleistungen, insbesondere  Einrichtung der Software nach Hardwareersatz, Nachtraining, Handling von Fremdsystemen, Schnittstellenein­richtung an WERBAS-Produkte, Installationen jeglicher Art, Problembehandlung nach Installa­tion von mit der WERBAS-Software nicht kompa­tiblen Software sowie nach fehlerhafter Installa­tion, Fehlerbehebung, die durch Nutzung von nicht aktueller und/oder für den Kunden nicht freigegebener WERBAS-Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedin­gungen unterliegen. Für derartige Verträge kom­men diese Vertragsbedingungen nicht zur An­wendung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Fortentwicklung von Werbas und den gegebe­nenfalls erworbenen Zusatzmodulen und die diesbezügliche Unterstützung des Kunden. Wer­den durch die WAG zukünftig neue Zusatzmodule entwickelt kann der Kunde hierfür gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung nachträglich ein Nutzungsrecht erwerben.

(2) Die WAG entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geän­derte Anforderungen an und überlässt dem Kun­den neue Versionen der Software.

(3) Die WAG unterstützt den Kunden telefonisch durch Hinweise zur Fehlervermeidung, Fehlerbe­seitigung und Fehlerumgehung (Hotline).

(4) Die WAG unterrichtet den Kunden telefonisch oder schriftlich über geplante neue Programm­stände und über Programmerweiterungen (Infor­mation).

(5) Die WAG erbringt die Softwarepflege nur in Bezug auf den zuletzt und unmittelbar zuvor ausgelieferten Softwarestand so nach dem Stand der Technik, dass sie sich am Interesse der Ge­samtheit der Kunden orientiert.

(6) Die Auslieferung der Updates nebst der Ergän­zungs- bzw. Änderungsmitteilungen zur Software-Dokumentation erfolgt auf CD oder durch Daten­übertragung über Telekommunikationsmittel (z.B. Download, E-Mail).

(7) Die WAG ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten Dritte heranzuziehen.

§ 3 Hotline

(1)  Dem Kunden steht während der üblichen Geschäftszeiten telefonische Betreuung zur Fehler­vermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung zur Verfügung.

(2) Die telefonische Betreuung kann durch im Umgang mit der Software geschulte Mitarbeiter des Kunden in Anspruch genommen werden.

(3) Die WAG wird im Rahmen der telefonischen Betreuung gegebenenfalls zum Zwecke der Fehler­suche und Fehlerbehebung über Datenlei­tungen auf die Software zugreifen.

(4) Zur Klärung wird die WAG den Kunden in angemessener Zeit zurückrufen.

§ 4 Vertragsschluss

(1) Wünscht der Kunde beim oder nach dem Erwerb von Werbas oder Zusatzmodulen den Abschluss eines Softwarepflegevertrags, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auf­trag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informa­tionen, kann er zuvor einen Beratungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter vereinbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.

§ 5 Rechte an den gelieferten neuen Versionen

(1) Die gelieferten neuen Versionen von Werbas und den Zusatzmodulen sowie die entsprechen­den Handbücher unterliegen urheberrechtlichen Schutz. Der Produktname „Werbas“ unterliegt darüber hinaus markenrechtlichem Schutz. Die ausschließlichen Rechte hieran obliegen der WAG.

(2) Urheberrechtsvermerke auf den gelieferten Datenträgern oder angefertigten Vervielfältigun­gen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unter­drückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.

(3) Der Kunde darf mit der Software im geänder­ten Zustand im vereinbarten Umfang im eigenen Betrieb Daten für seine Zwecke verarbeiten. Die WAG räumt dem Kunden die für die Nutzung der Änderungen an der Software notwendigen Befug­nisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Der Kunde darf dabei stets nur eine Version einsetzen. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 6.

(4) Der Kunde hat die Software im geänderten Zustand entsprechend der vereinbarten Lizenzen technisch einzurichten und die Vorgaben prak­tisch einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsicht­lich der zwischen der WAG und dem Kunden vereinbarten Beschränkung auf die Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen (Einzelplatzlizenz, Paketlizenz, Volumenlizenz).

(5) Der Kunde darf insbesondere Vervielfältigun­gen der Software im geänderten Zustand auf seinen Rechnern anfertigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer­programms einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.

(6) Der Kunde ist außerdem befugt, die zur Siche­rung der zukünftigen Benutzung erforderlichen Sicherungskopien der Software im geänderten Zustand zu erstellen. Der Kunde hat die Siche­rungskopien sicher zu verwahren und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsver­merk des Original-Datenträgers zu versehen.

(7) Das Benutzerhandbuch und andere von der WAG überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden.

(8) Alle anderen Verwertungshandlungen, die nicht gesetzlich gestattet sind, insbesondere die über die unter Abs. 1-5 hinausgehende Vervielfäl­tigung, die Vermietung, der Verleih, die Umarbei­tung, die öffentliche Wiedergabe, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Weiterlizenzierung an Dritte mit Ausnahme des Verkaufs bedürfen der vorherigen Zustimmung der WAG.

§ 6 Dauer der Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht wird dem Kunden zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

(2) Wird der Vertrag rückabgewickelt, beispiels­weise aufgrund eines wirksam erklärten Rück­tritts, fallen die dem Kunden von der WAG einge­räumten Nutzungsrechte automatisch an die WAG zurück.

(3) Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Software weiter zu nutzen oder die Nutzungs­rechte an dieser im Rahmen einer Weiterveräuße­rung zu übertragen.

§ 7 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter, die mit der Software umgehen, angemessen über den Umgang mit der Software zu schulen bzw. schulen zu lassen.

(2) Durch die im Rahmen der Software-Wartung durchgeführten Änderungen und Verbesserungen können sich Abweichungen von in den Handbü­chern, Prospekten, Software-Produktbeschrei­bungen und sonstigen Software- Dokumentatio­nen enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Kunden zu Anpassungsaufwand bei der von ihm eingesetzten Hardware und Software führen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Datenverarbei­tungsvorgänge ordnungsgemäß zu dokumentie­ren und das fehlerhafte Geschehen so genau wie möglich zu protokollieren.

(4) Der Kunde meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich unter genauer Beschrei­bung des fehlerhaften Geschehens. Die Meldung kann nur durch einen geschulten Mitarbeiter abgegeben werden.

(5) Der Kunde gestattet der WAG zum Zwecke der Fehlersuche den Zugang zur Software über Da­tenleitungen und stellt die hierfür notwendigen Verbindungen auf Anforderung her.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ord­nungsgemäß arbeitet, angemessene Vorkehrun­gen zu treffen. Der Kunde wird darauf hingewie­sen, dass vor der Installation der neuen Version eine Vollsicherung sowie während der Nutzung täglich eine Datensicherung und mindestens ein­mal wöchentlich eine Vollsicherung durchgeführt werden sollte. Im Rahmen der Datensicherung sollte geprüft werden, ob diese vollständig er­folgte und ob eine vollständige Zurücklesung möglich ist.

§ 8 Mahnungen und Fristsetzungen

Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Vergütung

(1) Die WAG stellt dem Kunden für die Software­pflege die vereinbarte Vergütung halbjährlich im Voraus in Rechnung. Rechnungen sind mit Eingang der Rechnung fällig.

(2) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.

(3) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechts­kräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sowie des Minde­rungsrechts.

§ 10 Anpassung der Vergütung

(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist auf schriftliches Anpassungsverlangen der WAG oder des Kunden zum 1. Juli eines jeden Jahres nach Maßgabe der Absätze (a)-(c) anzupassen.

(a) Die Vergütung kann höchstens in dem Umfang angepasst werden, in dem sich der nachfolgend unter (b) genannte Index geändert hat (Ände­rungsrahmen) und dies der Billigkeit entspricht. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpas­sung, ist für den Änderungsrahmen die Indexent­wicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Ver­tragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zu­letzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung statt­gefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklä­rung zuletzt veröffentlichten  Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen  Bruttomonats­verdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeu­gen, Abschnitt KfZ-Handel, Instandh. und Rep. v. KfZ (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 4.3, G 45) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht  werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durch­schnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorge­nannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

(c) Eine Erhöhung der Gebühren ist erstmals nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten möglich.

§ 11 Haftung

(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

§ 12 Vertragsdauer

(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Auftragsfor­mular benannten Datum und wird auf unbe­stimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt wer­den, erstmalig jedoch zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB; eine telekommunika­tive Übermittlung ist ausgeschlossen.

§ 13 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Soft­ware, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich­net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zuge­hende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu verpflich­ten.

§ 14 Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichts­stand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weite­ren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ge­schäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die individuelle Programmierungsleistung

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über individuelle Programmierungsleistungen zwischen der Werbas GmbH (im Folgenden WAG) und Unternehmern (im Folgenden: Kunden).

(2) Diese Bedingungen haben ausschließliche Geltung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Für Leistungen anderer Art (z.B. Verkauf der Software, Softwarepflege, Schulungen, Trainings oder die einfache Installation von Software) sind gesonderte Verträge zu schließen, die eigenen Vertragsbedingungen unterliegen. Für derartige Verträge kommen diese Vertragsbedingungen nicht zur Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die individuelle Anpassung der im Vertrag be­nannten Standardsoftware durch die WAG auf die Bedürfnisse und/oder Hardware des Kunden.

2) Der Umfang der dabei beauftragten Program­mierleistungen ergibt sich aus dem Vertragsfor­mular. Die Installation der von der WAG individu­ell angepassten Standardsoftware kann nach Wunsch des Kunden sowohl per Fernzugriff über Datenverbindungen als auch vor Ort beim Kunden durchgeführt werden.

(3) Für die Installation per Fernzugriff gelten be­sondere Anforderungen an die Hardware und Software des Kunden. Auf diese wird der Kunde vor Abgabe seines Angebotes hingewiesen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die WAG stellt ihre Leistungen auf ihrer Inter­netseite und in Leistungsbeschreibungen vor. Diese Informationen sind freibleibend und unver­bindlich und stellen keine Angebote im Rechts­sinne dar. Werbeaktionen der WAG sind für den benannten Zeitraum gültig.

(2) Wünscht der Kunde die Erbringung von indivi­duelle Programmierungsleistungen durch die WAG, so kann er der WAG einen Vertragsschluss anbieten (Auftrag). Wünscht der Kunde vorab weitere Informationen, kann er zuvor einen Bera­tungstermin mit einem Vertriebsmitarbeiter ver­einbaren. Der Kunde ist an sein Angebot 14 Tage gebunden.

(3) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der WAG zustande.

§ 4 Freistellung

Sollte es durch vom Kunden bereitgestellte Soft­ware/Programme von Drittanbietern zu einer Verletzung der Rechte anderer Dritter kommen, so stellt der Kunde die WAG bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch diese Dritten frei.

§ 5 Verzug

Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Programm und Dokumentation

Die WAG stellt dem Kunden seine individuelle Programmierungsleistungen als Objektcode zur Verfügung und liefert eine Anwendungs-doku­mentation. Die Dokumentationen werden als elektronische Dokumente in [Deutsch/Englisch] zur Verfügung gestellt.

§ 7Abnahme

(1) Abgeschlossene Werkleistungen müssen ab­genommen werden.

(2) Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der fol­genden Bestimmungen:

(a) Die WAG teilt dem Kunden die Abnahmebe­reitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mit.

(b) Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen ab Zugang der Mit­teilung, führen die WAG und der Kunde eine Abnahmeprüfung entsprechend dem Abnahme- und Prüfungsplan dieses Vertrags durch.

(c) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahme­prüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

(d) Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Ab­nahme- und Testplan beschriebenen Vorausset­zungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Ge­räte, u.a. zur Verfügung.

(e) Der Kunde ist verpflichtet, der WAG unverzüg­lich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforde­rungen bekannt werden.

(f) Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leis­tung oder Teilleistung sind nach folgenden Fehler­klassen zu unterscheiden:

–       Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzuneh­mende Teil des Systems nicht genutzt werden kann.

–       Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichti­gen Funktionen erhebliche Nutzungsein­schränkungen, die nicht für eine angemes­sene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

–       Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.

(g) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Ab­nahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hin­dern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnah­meerklärung als Mängel festgehalten.

(h) Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftli­ches Protokoll zu fertigen und von beiden Par­teien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklas­sen, zu beschreiben und die Gründe einer etwai­gen Abnahmeverweigerung aufzuführen.

(i) Scheitert die Abnahme, wird die WAG die ab­nahmehindernden Mängel unverzüglich beseiti­gen und die Leistungen erneut zur Abnahme be­reitstellen.

(3) Wenn der Kunde nicht unverzüglich i.S.v. Abs.2 b) die Abnahme erklärt, kann ihm die WAG schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

(4) Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung.

(5) Die WAG ist berechtigt, Leistungen zurückzu­halten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.

§ 8 Vergütung, Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Die von der WAG ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung ist nach abnahmereifer Fertig­stellung und Eingang der von der WAG ausgestell­ten Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zah­lung fällig.

(3) Die Annahme von Schecks durch die WAG erfolgt lediglich erfüllungshalber.

(4) Der Kunde kann nur mit von der WAG unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde­rungen aufrechnen, es sei denn, die WAG hat der Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechts­kräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich zugestimmt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaig geltend gemachten Zurückbehal­tungsrechts sowie eines etwaig geltend gemach­ten Minderungsrechts.

§ 9 Haftung

(1) Die WAG haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertrags­wesentlichen Pflichten oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Im Falle der leicht fahrläs­sigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Dies gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen der WAG.

(3) Vertragswesentliche Pflichten der WAG im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal­tung der Kunde regelmäßig vertraut und ver­trauen darf.

§ 10 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechts­grund – beträgt ein Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die WAG eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernom­men hat.

b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzan­sprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbrin­gung einer mangelhaften Werkleistung bestehen­der – schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Scha­densersatzansprüchen mit der Abnahme.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unbe­rührt.

(5) Die verstehenden Regelungen gelten entspre­chend für Schadensersatzansprüche, die mit ei­nem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Soft­ware, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsge­heimnisse enthalten oder als vertraulich bezeich­net sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwah­ren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zuge­hende oder bekannt werdende Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich zu machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen und diese Personen auf die Geheimhaltung der Gegenstände zu ver­pflichten.

§ 12  Vollständigkeit, geltendes Recht, Gerichts­stand

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weite­ren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarun­gen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ge­schäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun­gen nicht berührt.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Nutzung von Onlinesoftware-Applikationen

(Stand 01.06.2020)

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über den Erwerb und die Nutzung der über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop (https://werbas.com/agb/#onlinesoftwareapplikationen) angebotenen Online-Dienste (z.B. WERBAS.blue, Print2Archive) und deren Zusatzmodule (zusammen „Onlinesoftware-Applikationen“) zwischen der WERBAS GmbH (im Folgenden: WAG) und dem Unternehmen (im Folgenden: Kunden).

(2) Die angebotenen Leistungen im WERBAS.Cloud Lizenz Shop richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Für die Nutzung von WERBAS.Cloud durch den Kunden und dessen Mitarbeiter gelten ergänzend die Allgemeinen Nutzungsbedingungen WERBAS.Cloud unter https://werbas.com/agb/#onlinesoftwareapplikationen.

(4) Werden ergänzende Serviceleistungen (z.B. Beratungen, Schulungen) im Zusammenhang mit den Onlinesoftware-Applikationen erbracht, sind diese Gegenstand separater vertraglicher Vereinbarungen.

(5) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch für spätere Software Updates und Upgrades der Onlinesoftware-Applikationen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht bei Bereitstellung der späteren Version oder Erweiterung abweichende Vereinbarungen getroffen.

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die WAG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Die WAG stellt dem Kunden ab dem vereinbarten Zeitpunkt für die vertraglich und/oder in der Rubrik „Produkt Details“ bestimmte Dauer die Onlinesoftware-Applikation über das Internet zur Nutzung zur Verfügung und ermöglicht den Zugang zu dieser. Die Onlinesoftware-Applikationen sind für den Kunden über das Internet erreichbar.

(2) Für die Nutzung einzelner Onlinesoftware-Applikationen kann gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung eine gültige Lizenz für die lokal beim Kunden installierte WERBAS-Software (WERBAS Kraftfahrzeuge oder Nutzfahrzeuge) Voraussetzung sein. Für deren Erwerb gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standardsoftware.

(3) Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen der WAG ist der Routerausgang der von der WAG genutzten Rechenzentren zum Internet. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Soft-ware ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

(4) Die WAG behält sich das Recht vor, unentgeltlich bereitgestellte Onlinesoftware-Applikationen zu ändern, neue Onlinesoftware-Applikationen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Onlinesoftware-Applikationen einzustellen. Die WAG wird hierbei auf die berechtigten Interessen des Bestellers Rücksicht nehmen. Kostenpflichtige Onlinesoftware-Applikationen können jederzeit – auch innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses – an geänderte rechtliche oder technische Bedingungen, API-Kompatibilität oder im Hinblick auf Weiterentwicklungen der Onlinesoftware-Applikationen oder des technischen Fortschritts angepasst werden, wobei die vereinbarten Grund-Funktionalitäten der Onlinesoftware-Applikationen erhalten bleiben.

§ 3 Erwerb der Lizenzen, Vertragsschluss

(1) Um die Onlinesoftware-Applikationen nutzen zu können, muss der Kunde hierfür Lizenzen im WERBAS.Cloud Lizenz Shop erwerben. Die Lizenzen sind auf zeitlich begrenzte Perioden (in der Regel 30 Tage) befristet. Einzelheiten lassen sich der Produkt-Detailansicht entnehmen.

(2) Die Darstellung der über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop angebotenen Lizenzen für Onlinesoftware-Applikationen stellt noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(3) Mit Darstellung der Lizenzen im WERBAS.Cloud Lizenz Shop geben wir ein Angebot an den Kunden zum Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Lizenzen ab. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot mit Klick auf den „Kostenpflichtig Kaufen“-Button durch Freigabe der Zahlung annimmt.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Bestelltext wird gespeichert und dem Kunden mit den Bestelldaten sowie diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen per E-Mail übersendet. Darüber hinaus ist der Bestelltext nicht abrufbar.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise für Onlinesoftware-Applikationen der WAG sind transparent im WERBAS.Cloud Lizenz Shop einsehbar.

(2) Alle im WERBAS.Cloud Lizenz Shop ersichtlichen Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(3) Zahlungen sind per Kreditkarte oder per SEPA-Lastschriftverfahren möglich.

(4) Rechnungsbeträge sind sofort nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos sofort nach Abgabe der Bestellung. Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschriftverfahren hat der Kunde ggf. die Kosten zu tragen, die infolge einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung entstehen.

(5) Die WAG behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.

§ 6 Vertragslaufzeit, Dauer der Lizenz

(1) Der Nutzungsvertrag wird für die vertraglich vereinbarte oder in den Produkt Details angegebenen Laufzeit fest abgeschlossen. Sofern nicht abweichend vereinbart, verlängert sich die Laufzeit danach jeweils um 30 Tage (Verlängerungslaufzeit), sofern nicht einer der Vertragspartner den Vertrag auf das Ende der festen Laufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit kündigt. Der Beginn der nächsten Abrechnungsperiode kann der Lizenzübersicht im WERBAS.Cloud Lizenz Shop entnommen werden.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Die Onlinesoftware-Applikationen sind urheberrechtlich geschützt. Die WAG räumt dem Kunden das auf die vertraglich bestimmte Laufzeit beschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Onlinesoftware-Applikationen in dem in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beschriebenen Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Alle nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber bzw. bei der WAG. Die Software kann nur während der Dauer einer gültigen Lizenz genutzt werden.

(2) Der Kunde darf die Onlinesoftware-Applikationen nur vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Onlinesoftware-Applikationen notwendig ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Onlinesoftware-Applikationen in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Onlinesoftware-Applikationen auf lokalen Datenträgern der vom Kunden eingesetzten Hardware.

(3) Über die Zwecke des Nutzungsvertrags hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Onlinesoftware-Applikationen oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder die Onlinesoftware-Applikationen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises Dritten zugänglich zu machen.

§ 8 Geschützte Inhalte

(1) Die durch die WAG oder sonstige Dritte über die Onlinesoftware-Applikationen bereitgestellten Inhalte (wie. z.B. verfügbare Fahrzeugdaten in WERBAS.blue, Firmendaten, …) sind überwiegend geschützt durch das Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht oder durch sonstige Schutzrechte und stehen jeweils im Eigentum der WAG oder sonstigen Dritten, welche die jeweiligen Inhalte zur Nutzung über die Onlinesoftware-Applikationen durch den Kunden (z.B. über entsprechende Schnittstellen) zur Verfügung gestellt haben. Die Zusammenstellung der Inhalte ist als solche ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist lediglich berechtigt diese Inhalte gemäß dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der in den Onlinesoftware-Applikationen vorgegebenen Funktionalitäten und Dienste nutzen.

(2) Soweit nicht in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich erlaubt oder in den Onlinesoftware-Applikationen durch eine entsprechende Funktionalität (z.B. Download-Button) ermöglicht wird,

  • (a) darf der Kunde die in den Onlinesoftware-Applikationen verfügbaren Inhalte ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke nutzen. Eine darüberhinausgehende gewerbliche Nutzung der verfügbaren Inhalte ist untersagt. Dieses Nutzungsrecht ist auf die Dauer der vertragsgemäßen Nutzung der Onlinesoftware-Applikationen beschränkt;
  • (b) ist es dem Kunden untersagt, die verfügbaren Inhalte ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu verändern, zu übersetzen, vorzuzeigen oder vorzuführen, zu veröffentlichen, auszustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten (einschließlich Verwendung von sog. iFraming). Ebenso ist es untersagt, Urhebervermerke, Logos und sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke zu entfernen oder zu verändern.

(3) Zum Herunterladen von Inhalten („Download”), zum Versenden per E-Mail sowie zum Ausdrucken von Inhalten ist der Kunde nur berechtigt, soweit dem Kunden eine entsprechende Möglichkeit als Funktionalität (z. B. mittels eines Download-Buttons) zur Verfügung steht.

(4) An den vom Kunden ordnungsgemäß heruntergeladenen, versandten bzw. ausgedruckten Inhalten erhält dieser jeweils ein zeitlich unbefristetes und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung zu eigenen internen Zwecken sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Nutzung ausdrücklich zulässig ist. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an den Inhalten beim ursprünglichen Rechteinhaber.

(5) Die zwingenden gesetzlichen Rechte (einschließlich der Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG) bleiben unberührt.

(6) Die auf Onlinesoftware-Applikationen verfügbaren Inhalte stammen teilweise von der WAG und teilweise von sonstigen Dritten („Drittinhalte“). WERBAS führt bei Drittinhalten keine Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit durch und übernimmt daher keinerlei Verantwortung oder Gewährleistung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der Drittinhalte. Dies gilt auch im Hinblick auf die Qualität der Drittinhalte und deren Eignung für einen bestimmten Zweck.

§ 9 Bereitstellung der Software, Speicherung von Kundendaten

(1) Die WAG stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages die Software über das Internet zur Nutzung zur Verfügung und ermöglicht den Zugang zu dieser. Zu diesem Zweck speichert die WAG die Software auf einem Server, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.

(2) Die WAG darf ihre Leistungen durch den Einsatz von Subunternehmern erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet die WAG nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.

(3) Für die Nutzung einzelner Onlinesoftware-Applikationen kann die Speicherung von Daten des Kunden durch die WAG erforderlich sein. Der Kunde räumt der WAG in diesen Fällen hiermit das dauerhafte, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, nichtausschließliche Recht an diesen Daten ein (einschließlich des Rechts, diese zu modifizieren und zu vervielfältigen) um der WAG die Erbringung der Onlinesoftware-Applikationen zu ermöglichen, die zur Verfügung gestellten Dienste zu analysieren und zu verbessern und weitere Dienste zu entwickeln. Die WAG darf insbesondere auch vorübergehende Vervielfältigungen der Kundendaten (insb. in den Arbeitsspeicher) vornehmen, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil des technischen Verfahrens im Rahmen der Bereitstellung einzelner Funktionalitäten der Onlinesoftware-Applikationen und der darin eingebundenen Schnittstellen darstellen und deren Speicherung die Nutzung der Onlinesoftware-Applikationen ermöglicht.

(4) Für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Bestimmungen aus § 13 ergänzend Anwendung.

§ 10 Verfügbarkeit der Onlinesoftware-Applikationen

(1) Für Onlinesoftware-Applikationen der WAG wird eine 95%ige Verfügbarkeit im Jahresmittel gewährleistet.

(2) Vorhersehbare Nutzungseinschränkungen aufgrund von Update- und Wartungsarbeiten sind dem Kunden rechtzeitig in angemessener Frist im Voraus per E-Mail mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die WAG bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf Wunsch Hilfsinformationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei einem Nutzungsausfall, der nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der WAG beruht, besteht seitens des Kunden weder das Recht zum Rücktritt oder Minderung noch ein Anspruch auf Schadensersatz.

§ 11 Gewährleistung

(1) Die WAG wird ordnungsgemäß gerügte Mängel an den zu erbringenden Leistungen innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die WAG zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.

(2) Der Kunde wird der WAG Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) melden und dabei reproduzierbar angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt. Der Kunde wird die WAG bei der Fehlersuche durch Überlassung geeigneter Dokumentation aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mängelrüge durch die WAG heraus, dass der Fehler nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs der WAG aufgetreten ist, kann die WAG dem Kunden die Kosten der Prüfung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs der WAG aufgetreten ist.

(3) Schlägt die Nacherfüllung aus Gründen, die die WAG zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung anteilig für die Zeit, in der die Onlinesoftware-Applikationen dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen, mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung wegen anfänglicher Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt für Ansprüche aus Mängeln ein Jahr; dies gilt nicht für solche Ansprüche, die auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Haftung

(1) Für Schäden, insbesondere Datenverluste oder falsche Berechnungen seitens der WAG, aufgrund von Fehlern an der Software oder sonstigen Fehlern im Einflussbereich WAG haftet die WAG nur dann auf Schadenersatz, wenn ihr, ihren Organen, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

(2) § 12 Abs. 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen die WAG infolge leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen (sog. vertragswesentliche Pflicht). Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung bei vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden auf die Höhe der gebuchten Vergütung beschränkt.

(3) Die WAG haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der den Nutzern über die Onlinesoftware-Applikationen über Dritte (z.B. durch Schnittstellen) zur Verfügung gestellten Daten und Informationen.

(4) Die WAG haftet außerdem nicht für Störungen oder Verzögerungen in der Datenfernübertragung, für Störungen am Browser (Internetprogramm) oder für Störungen an den lokalen Systemen, die sie nicht zu vertreten hat. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch

  • (a) die Verwendung nicht korrekter Fremdsoftware und/oder das ungeprüfte Einspielen derselben auf Seiteneffekte auf die Vertragssoftware,
  • (b) unzureichende Qualifikation bzw. Schulung der Mitarbeiter,
  • (c) unzureichende personelle Ausstattung mit qualifiziertem Personal, das administrative Tätigkeiten an Hard- und Software vornimmt,
  • (d) unzureichende Hardware- und/oder Softwareausstattung des Kunden-computers und,
  • (e) das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen des Kunden, um den Schadenseintritt zu verhindern,

vorliegt.

§ 13 Datenschutz

(1) Die WAG und der Kunde werden das jeweils anwendbare Datenschutzrecht beachten.

(2) Zur Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge über die Nutzung der Onlinesoftware-Applikationen ist eine Verwendung seiner persönlichen Daten erforderlich. Zudem kann die WAG die Daten des Kunden zur Verbesserung des Angebots für den Kunden , zur bedarfsorientierten Werbung für Produkte sowie für Produktverbesserung und -entwicklung nutzen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist die jeweilige Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie die berechtigten Interessen der WAG (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Darüber hinaus werden personenbezogenen Daten nur verwendet, soweit der Kunde hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine erteilte Einwilligung kann der Kunde jederzeit über info@werbas.com widerrufen.

(3) Sofern die WAG als Auftragsverarbeiterin für den Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Vertragspartner hierüber eine Vereinbarung ab über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde hat die WAG unverzüglich in Textform auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(4) Die Einzelheiten über die erhobenen Daten, ihre jeweilige Verwendung und die Betroffenenrechte ergeben sich aus der https://werbas.com/datenschutz/

§ 14 Geheimhaltung

(1) Die WAG und der Kunde werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der WAG oder den Kunden ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung ergibt.

(2) Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die der Kunde oder die WAG nachweist, dass sie (a) der jeweiligen Partei vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden; (b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder (c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Kunde oder die WAG hierfür verantwortlich ist.

(3) Die Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Die WAG ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsschluss zurückzuführen ist.

(3) Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von der WAG nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle, betriebliche Einschränkungen infolge von Pandemien, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen sowie nicht von der WAG beeinflussbare technische Probleme des Internets.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen zwischen der WAG und dem Kunden keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen, die diesen Vertrag oder einen in diesem geregelten Vertragsgegenstand betreffen.

(2) Die WAG wird dem Kunden Änderungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder einzelner Bestimmungen in Textform oder online mitteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die Wahl, sich (a) mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden zu erklären oder, sofern die WAG nicht die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen anbietet, (b) die Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wählen. Im Falle einer Vertragsänderung gem. (a) gelten ab dem Zeitpunkt der Einverständniserklärung die neuen Bedingungen. Im Fall der Kündigung des Vertrages gelten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die vor der Änderung geltenden Vertragsbedingungen. Die WAG weist den Kunden bei Mitteilung der geänderten Vertragsbedingungen auf diese Optionen und die Folgen seiner Entscheidung hin.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Nutzung ist bei Verträgen zwischen der WAG und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Böblingen.

Allgemeine Nutzungsbedingungen WERBAS.Cloud

(Stand 01.06.2020)

Diese Nutzungsbedingungen gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung für die Nutzung der Werbas Cloud und der hierüber angebotenen Leistungen und Dienste (nachfolgend „WERBAS.Cloud“) der WERBAS GmbH, Max-Eyth-Str. 42, 71088 Holzgerlingen, Deutschland („WERBAS“) durch das Unternehmen („Kunde“) und durch dieses zur Nutzung bevollmächtigte Personen („Benutzer“) Andere Vertragsbedingungen bzw. entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn WERBAS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Diese Nutzungsbedingungen gelten sowohl im Verhältnis zu den Kunden, als auch zu den Benutzern, im Namen der Kunden ein Nutzerprofil eingerichtet haben.

§ 1 Diensteangebot und -verfügbarkeit

WERBAS.Cloud ist eine digitale Plattform, die es den Kunden ermöglicht für ihre Unternehmen bzw. Unternehmenseinheiten Anwendung.

(1) WERBAS behält sich das Recht vor, die im Rahmen der WERBAS.Cloud angebotenen Dienste zu ergänzen oder die Nutzung der bereitgestellten Dienste zeitlich zu befristen. Einen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Leistungen oder Teile hat der Benutzer nicht.

(2) Es besteht kein Anspruch auf eine unterbrechungsfreie Nutzung der Dienste. Es wird nicht gewährleistet, dass der Zugang oder die Nutzung von WERBAS.Cloud nicht durch Wartungsarbeiten, Weiterentwicklungen oder anderweitig durch Störungen kurzzeitig unterbrochen oder beeinträchtigt wird, die ggf. auch zu Datenverlusten führen können. WERBAS wird geplante Wartungs- und Ausfallzeiten dem Kunden rechtzeitig ankündigen. WERBAS ist bemüht eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzbarkeit der Dienste sicherzustellen. Jedoch können durch technische Störungen (wie z.B. Unterbrechung der Stromversorgung, Hardware- und Softwarefehler, technische Probleme in den Datenleitungen) zeitweilige Beschränkungen oder Unterbrechungen auftreten.

§ 2 Registrierung

(1) Um WERBAS.Cloud in vollem Umfang zu nutzen, muss sich der Kunde zunächst unter https://werbasblue.werbasinnotec.com/ durch einen bevollmächtigten Benutzer erstmals registrieren („Administrator“). Für die Registrierung als Administrator muss der Benutzer volljährig und zur Registrierung in Vertretung des Kunden berechtigt sein. Zur Registrierung und Nutzung von WERBAS.Cloud sind ausschließlich gewerbliche Benutzer berechtigt. Eine Nutzung durch Verbraucher im Sinne von § 14 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Im Verlauf des Registrierungsvorgangs wird der Benutzer gebeten, seine Zugangsdaten festzulegen. Diese bestehen aus seiner E-Mail-Adresse und einem frei gewählten Passwort. Daneben sind bei Registrierung alle auf dem elektronischen Registrierungsformular geforderten Informationen wie Adress- und Kontaktdaten vollständig und korrekt anzugeben. Alternativ ist eine Registrierung mit dem Google oder Facebook Benutzerkonto möglich. Der Benutzer darf sich bei der Registrierung nicht als eine andere Person ausgeben oder im Namen eines Unternehmens handeln, das ihn hierzu nicht bevollmächtigt hat.

(3) Sofern sich Registrierungsdaten im Laufe des Nutzungsverhältnisses ändern, muss jeder Benutzer seine Daten auf WERBAS.Cloud umgehend in seinen persönlichen Einstellungen korrigieren. Entstehen durch die fehlerhaften Angaben Kosten für WERBAS, ist der Benutzer verpflichtet, WERBAS diese Kosten zu ersetzen.

(4) Mit der Absendung der Registrierungsdaten unterbreitet der Benutzer an WERBAS ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsverhältnisses auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen. Über die Annahme des Angebots entscheidet WERBAS nach freiem Ermessen. Wird die Registrierung nicht innerhalb einer angemessenen Frist per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse bestätigt, ist der Benutzer an sein Angebot nicht mehr gebunden. Mit Zugang der E-Mail-Bestätigung kommt ein vereinbarungsgemäßes Nutzungsverhältnis zustande und WERBAS schaltet den beantragten Zugang frei. Ab Freischaltung ist der Benutzer zur Nutzung von WERBAS.Cloud im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen berechtigt. Hierzu muss der Benutzer vorab die Freischaltung durch Anklicken des in der E-Mail enthaltenen Links bestätigen. Der Vertragstext wird von WERBAS gespeichert, ist jedoch für den Benutzer nicht abrufbar.

(5) Die Registrierung, das Vertragsverhältnis und das Benutzerkonto nebst Zugangsdaten sind nicht übertragbar. Dies gilt für alle Benutzer. Profile von eingeladenen Benutzern müssen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen gelöscht und für deren Nachfolger ggf. neu angelegt werden.

(6) WERBAS übernimmt keine Gewähr dafür, dass es sich bei jedem Profilinhaber jeweils um die Person handelt, für die sich der jeweilige Profilinhaber ausgibt. WERBAS behält sich das Recht vor, bei der Registrierung eine Überprüfung der Identität und Angaben der Benutzer durchzuführen. Die Benutzer ermächtigen WERBAS daher vorsorglich, sämtliche Registrierungsinformationen zu nutzen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen (einschließlich deren Aktualisierungen).

(7) Die Registrierung für WERBAS.Cloud selbst ist kostenlos. Kosten ergeben sich erst mit Erwerb entsprechender kostenpflichtiger Lizenzen für die einzelnen Onlinesoftware-Applikationen im WERBAS.Cloud Lizenz Shop.

§ 3 Organisationsmanager

(1) In WERBAS.Cloud kann der Administrator im Organisationsmanager ein Unternehmensprofil für die zu verwaltenden Organisationen erstellen. Im Verlauf der Erstellung des Unternehmensprofils wird der Administrator gebeten, Informationen zur Organisation wie Adress-, Kontakt-, und Zahlungsdaten sowie steuerliche Informationen vollständig und korrekt anzugeben.

(2) Für jede Organisation darf nur ein Profil im Organisationsmanager erstellt werden. Ein Administrator kann jedoch mehrere Organisationen verwalten.

(3) Im Organisationsmanager können unter anderem Unternehmensprofildaten, Rollen (§ 4) und Rechnungen verwaltet sowie neue Benutzer zur Organisation hinzugefügt werden. Sofern sich die Profildaten der erstellten Organisation ändern, muss jeder Administrator die Organisationsdaten auf WERBAS.Cloud umgehend im Organisationsmanager korrigieren. Entstehen durch die fehlerhaften Angaben Kosten (etwa bei Fehlbuchungen wegen falscher Kontoangaben), ist der Benutzer verpflichtet, WERBAS diese Kosten zu ersetzen.

§ 4 Benutzerverwaltung, Rollen

(1) Im Organisationsmanager hat der Administrator die Möglichkeit in eigener Verantwortlichkeit weitere vertretungsberechtigte Personen (z.B. Mitarbeiter der verwalteten Organisation) zu WERBAS.Cloud als neuen Benutzer einzuladen.

(2) Der eingeladene Benutzer kann sich anschließend entsprechend § 2 dieser Nutzungsbedingungen für WERBAS.Cloud registrieren. Jeder Benutzer geht mit WERBAS ein eigenständiges Nutzungsverhältnis unter Geltung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen ein.

(3) Der Administrator kann den eingeladenen Benutzern insbesondere die nachfolgenden Rollen innerhalb der durch ihn verwalteten Organisation zuweisen:

  • (a) Organisation Administrator:
    Mit dieser Rolle erhält der Benutzer alle Rechte um eine Organisation zu verwalten.
  • (b) Lizenz Einkäufer Shop:
    Mit dieser Rolle bekommt der Benutzer das Recht, Lizenzen im Shop zu erwerben oder zu ändern.
  • (c) Apps Verwaltung Entwicklungsumgebung:
    Mit dieser Rolle bekommt der Benutzer das Recht in der Entwicklungsumgebung die eigenen Apps zu verwalten.
  • (d) Vergabe von Richtlinien in der Benutzerverwaltung:
    Mit dieser Rolle ist es möglich den Benutzern zusätzlich zu den Rollen auch Richtlinien zuzuordnen.

(4) Mit den entsprechenden Rollen gehen jeweils bestimmte Einzelrechte (nachfolgend „Richtlinien“) wie etwa das Recht Lizenzen für Online Dienste zu erwerben, Rechnungen einzusehen oder die Zahlungsmittel zu ändern einher. Den konkreten Umfang der in den in einzelnen Rollen enthaltenen Richtlinien kann der Benutzer im Rahmen der Rollenzuweisung in der Detailansicht von WERBAS.Cloud einsehen.

(5) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einzelnen Benutzern auch unabhängig von den der zugewiesenen Rolle einzelne Richtlinien zuzuweisen (z.B. Recht zur Benutzerverwaltung, Änderung der Zahlungsdaten, Rollenverwaltung etc.). Einzelheiten können der jeweiligen Richtlinienbeschreibung der WERBAS.Cloud entnommen werden.

(6) Der Administrator darf Rollen und Richtlinien nur an Personen vergeben, die zur Ausübung der entsprechenden Rechte (z.B. Erwerb von Lizenzen, Vergabe von Administrationsrechten) für den Kunden befugt, d.h. insbesondere vertretungsberechtigt sind.

(7) WERBAS steht es frei den Funktionsumfang der Rollen und Richtlinien jederzeit anzupassen sowie einzelne Rollen zu entfernen oder durch andere zu ersetzen. WERBAS wird dabei die berechtigten Interessen des Benutzers angemessen berücksichtigen.

§ 5 Verantwortung für die Zugangsdaten

(1) Die Zugangsdaten einschließlich des Passworts sind vom Benutzer geheim zu halten und unbefugten Dritten keinesfalls zugänglich zu machen.

(2) Es liegt weiter in der Verantwortung des Benutzers, sicherzustellen, dass sein Zugang zu WERBAS.Cloud und die Nutzung der auf WERBAS.Cloud zur Verfügung stehenden Dienste ausschließlich durch den Benutzer bzw. durch die von ihm bevollmächtigten Personen erfolgt. Steht zu befürchten, dass unbefugte Dritte von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, ist WERBAS unverzüglich zu informieren.

§ 6 Nutzung der Cloud-Dienste

(1) Für eine Nutzung der WERBAS.Cloud und der Onlinesoftware-Applikationen (zusammen „Cloud-Dienste“) ist mindestens ein Endgerät, eine Internetverbindung sowie die Registrierung auf der WERBAS.Cloud-Plattform erforderlich. Fehlt einer dieser Bestandteile, ist keine Nutzung der Online-Dienste möglich.

(2) Um die Onlinesoftware-Applikationen nutzen zu können, müssen hierfür Lizenzen über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop (hierzu § 11) erworben werden. Die Nutzung der über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop angebotenen Onlinesoftware-Applikationen kann darüber hinaus von einer gültigen, lokal installierten WERBAS-Software-Lizenz (WERBAS Kraftfahrzeuge oder Nutzfahrzeuge) abhängig sein. Der Benutzer wird hierauf im Rahmen des Bestellprozesses hingewiesen.

(3) WERBAS räumt dem Benutzer das auf die Laufzeit des Nutzungsverhältnisses beschränkte, einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Cloud-Dienste in dem in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen Umfang ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Überlassung der Cloud-Dienste an den Benutzer erfolgt nicht.

(4) Der Benutzer erhält jegliche Software zu den Cloud-Diensten nur in ausführbarer Form. Der Quellcode wird nicht übergeben. Die Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und Dekompilierung der Software ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von WERBAS unzulässig.

(5) Eine Nutzung darf nur im zulässigen Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen. Insbesondere dürfen Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte oder gewerbliche Schutzrechte) nicht verletzt und es darf nicht gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen werden.

(6) Des Weiteren sind Ihnen auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß die folgenden Aktivitäten untersagt:

  • (a) die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien;
  • (b) die Belästigung anderer Benutzer, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion des anderen Benutzers, sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen;
  • (c) die Aufforderung anderer Benutzer zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts- bzw. gesetzeswidrige Zwecke;
  • (d) die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von auf den Cloud-Diensten verfügbaren Inhalten, soweit dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet oder als Funktionalität in den Cloud-Diensten  ausdrücklich zur Verfügung gestellt wird;
  • (e) die Bearbeitung oder Entfernung von Urhebervermerken, Logos und sonstigen Kennzeichen oder Schutzvermerken.

(7) Zum Herunterladen von Inhalten („Download”), zum Teilen von Inhalten per E-Mail sowie zum Ausdrucken von Inhalten ist der Nutzer über die Cloud-Dienste nur berechtigt, soweit dem Nutzer eine entsprechende Möglichkeit als Funktionalität (z.B. mittels eines Download-Buttons) zur Verfügung steht.

(8) Ebenfalls untersagt ist jede Handlung, die geeignet ist, den reibungslosen Betrieb von der Cloud-Dienste zu beeinträchtigen, insbesondere die IT-Systeme übermäßig zu belasten.

(9) Sollte dem Benutzer eine illegale, missbräuchliche, vertragswidrige oder sonstige unberechtigte Nutzung von der Cloud-Dienste bekannt werden, so kann er sich an datenschutz@werbas.com wenden und diese unberechtigte Nutzung melden. WERBAS wird daraufhin den Vorgang prüfen und ggf. angemessene Schritte einleiten.

(10) WERBAS weist den Benutzer darauf hin, dass Nutzungsaktivitäten im gesetzlich zulässigen Umfang überwacht werden können oder eine gesetzliche Verpflichtung für WERBAS hierzu bestehen kann. Dies beinhaltet ggf. auch die Protokollierung von IP-Verbindungsdaten sowie deren Auswertungen bei einem konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die vorliegenden Nutzungsbedingungen und/oder bei einem konkreten Verdacht auf das Vorliegen einer sonstigen rechtswidrigen Handlung oder Straftat.

§ 7 Support

(1) WERBAS stellt dem Benutzer werktags zu den üblichen Geschäftszeiten (einsehbar unter: https://werbas.com/datenschutz/) einen Support zur Verfügung, der nach Wahl von WERBAS über E-Mail oder Telefon zu erreichen ist.

(2) Bestandteil des WERBAS Supports ist die Unterstützung des Benutzers durch WERBAS bei technischen Fragen und Funktionsstörungen der WERBAS.Cloud-Plattform. Hierbei ist der Benutzer verpflichtet, das auftretende Problem angemessen detailliert zu beschreiben.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Benutzers

(1) Für die Schaffung der im Verantwortungsbereich des Benutzers zur vertragsgemäßen Nutzung der Dienste notwendigen technischen Voraussetzungen (insbesondere Endgeräte, Web-Browser und Internetzugang, Anbindung per WLAN oder WAN) ist der Benutzer selbst verantwortlich. WERBAS schuldet keine diesbezügliche Beratung.

(2) Störungen, Schäden oder Fehler wird der Benutzer unverzüglich mit einer möglichst konkreten Fehlerbeschreibung an WERBAS melden.

(3) Der Benutzer erklärt sich bereit, nach Aufforderung durch WERBAS bestimmte Aktionen, wie beispielsweise einen Neustart, an den genutzten Geräten durchzuführen. Dies hat mit eigenem Personal und auf eigene Kosten zu erfolgen.

§ 9 Personenbezogene Daten

(1) Sämtliche vom Benutzer mitgeteilten personenbezogenen Daten wird WERBAS ausschließlich gemäß den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.

(2) Zur Abwicklung des mit dem Benutzer geschlossenen Vertrags ist eine Verwendung seiner persönlichen Daten erforderlich. Zudem kann WERBAS die Daten des Benutzers im zur Verbesserung des Angebots für den Benutzer, zur bedarfsorientierten Werbung für Produkte sowie für Produktverbesserung und -entwicklung nutzen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Benutzers ist die jeweilige Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie die berechtigten Interessen von WERBAS (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Darüber hinaus werden personenbezogenen Daten nur verwendet, soweit der Benutzer hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine erteilte Einwilligung kann der Benutzer jederzeit über in info@werbas-ag.com widerrufen.

(3) Die Einzelheiten über die erhobenen Daten, ihre jeweilige Verwendung und die Betroffenenrechte ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://werbas.com/datenschutz/.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen geheim zu halten. Die vertraulichen Informationen und diese verkörpernden Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Informationen und Unterlagen so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 11 Erwerb von Lizenzen über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop

(1) Auf WERBAS.Cloud besteht für die nach § 4 mit einer entsprechenden Rolle und/oder Richtlinie ausgestatten Benutzer über den WERBAS.Cloud Lizenz Shop die Möglichkeit Lizenzen für Onlinesoftware-Applikationen (z.B. WERBAS.blue, Print2Archive) zu erwerben. Soweit die Nutzung eines Dienstes (einschließlich des Abrufs von Inhalten) kostenpflichtig ist, erhält der Benutzer im WERBAS.Cloud Lizenz Shop eine Mitteilung über die entstehenden Kosten, die Zahlungsbedingungen, Laufzeit der Lizenz, sowie weiterer relevanter Details.

(2) Für den Erwerb der Lizenzen finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Nutzung von Onlinesoftware-Applikationen unter https://werbas.com/agb/#onlinesoftwareapplikationen Anwendung

§ 12 Sperrung des Zugangs zu Cloud-Diensten

(1) WERBAS kann den Zugang des Benutzers zu Cloud-Diensten insgesamt oder zu einzelnen Teilbereichen nach eigenem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Benutzer gegen diese Nutzungsbedingungen und/oder geltendes Recht verstößt bzw. verstoßen hat, oder wenn WERBAS ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Bei der Entscheidung über eine Sperrung werden die berechtigten Interessen des Benutzers angemessen berücksichtigt. Sofern der Benutzer trotz Hinweis wiederholt gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt, behält sich WERBAS das Recht vor, den Zugang dauerhaft zu sperren.

(2) Im Falle der vorübergehenden bzw. dauerhaften Sperrung wird die Zugangsberechtigung gesperrt und der Benutzer wird hierüber per E-Mail benachrichtigt.

(3) Im Falle einer vorübergehenden Sperrung wird nach Ablauf der Sperrzeit oder dem endgültigem Wegfall des Sperrgrundes die Zugangsberechtigung reaktiviert und der Benutzer wird hierüber per E-Mail benachrichtigt. Eine dauerhaft gesperrte Zugangsberechtigung kann nicht wiederhergestellt werden. Dauerhaft gesperrte Benutzer sind von der Nutzung der Cloud-Dienste dauerhaft ausgeschlossen und dürfen sich nicht erneut anmelden. Mit der dauerhaften Sperrung des Benutzers ist WERBAS berechtigt das Nutzungsverhältnis des Benutzers außerordentlich zu kündigen.

§ 13 Haftungsbeschränkung

(1) WERBAS haftet im Rahmen dieses Vertrags nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

  • (a) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet WERBAS unbeschränkt.
  • (b) Für Schäden aus der Nichteinhaltung etwaiger schriftlich abgegebener Garantien in dem Umfang des Vermögensinteresses des Benutzers, das von dem Zweck der Garantie gedeckt und für WERBAS bei ihrer Abgabe erkennbar war.
  • (c) In den Fällen der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • (d) In Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet WERBAS nicht. Im Übrigen ist die Haftung von WERBAS für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden).
  • (e) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung. Gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkungen (z.B. gem. § 44a TKG), die zu Gunsten von WERBAS von vorstehenden Haftungsregelungen abweichen, bleiben unberührt.

(f) Eine weitergehende Haftung von WERBAS besteht nicht. Für mietvertragliche Leistungen von WERBAS wird insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen.

(2) Soweit nach diesen Bestimmungen die Haftung von WERBAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von WERBAS, insbesondere von Mitarbeitern.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) WERBAS ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsschluss zurückzuführen ist.

(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von WERBAS nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle, betriebliche Einschränkungen infolge von Pandemien, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen sowie nicht von WERBAS beeinflussbare technische Probleme des Internets).

(3) WERBAS wird den Benutzer über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis setzen und in gleicher Weise informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.

§ 15 Freistellung

(1) Der Benutzer stellt WERBAS von allen Kosten, Ansprüchen und Nachteilen frei, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte durch Inhalte des Benutzers oder wegen einer Gesetzesverletzung des Benutzers gegenüber WERBAS geltend machen.

(2) Der Benutzer ist daneben verpflichtet, WERBAS sämtliche durch die Rechtsverletzung entstehenden Kosten, insbesondere Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung einschließlich anfallender Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Rechtsverletzung nicht vom Benutzer zu vertreten ist.

§ 16 Änderung dieser Nutzungsbedingungen

(1) WERBAS behält es sich vor, diese Nutzungsbedingungen jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern. Über derartige Änderungen wird der Benutzer mindestens 30 Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail in Kenntnis gesetzt.

(2) Sofern der Benutzer nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und die Inanspruchnahme der Dienste auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs wird das Nutzungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. WERBAS behält sich das Recht vor, im Falle eines Widerspruchs das Nutzungsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden. In der Änderungsmitteilung wird der Benutzer auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen hingewiesen.

§ 17 Änderung von Diensten

(1) WERBAS ist jederzeit berechtigt, die unentgeltlich bereitgestellten Cloud-Dienste zu ändern, neue Dienste unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen und die Bereitstellung unentgeltlicher Dienste einzustellen. WERBAS wird hierbei jeweils auf die berechtigten Interessen des Benutzers Rücksicht nehmen. Im Falle der Änderung unentgeltlichen zu entgeltlichen Diensten oder der Änderung von entgeltlichen Diensten gilt das Änderungsverfahren in § 16 entsprechend.

(2) In jeder Änderungsmitteilung – etwa beim nächsten Login oder per E-Mail – wird der Benutzer auf die Folgen der Änderung und sein Widerspruchs- und /oder Kündigungsrecht gesondert hingewiesen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Ausführliche Informationen zu WERBAS als Betreiberin der WERBAS.Cloud-Plattform erhält der Benutzer im Impressum.
Siehe: https://werbas.com/impressum/
Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
Siehe: https://werbas.com/datenschutz/

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Benutzer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von WERBAS. WERBAS ist jedoch auch berechtigt, wahlweise am Geschäftssitz des Benutzers zu klagen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.